Satzung

 

Satzung

der Karl-Friedrich-Schinkel-Gesellschaft e.V.

zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8. November 2025

 

§1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

„Karl-Friedrich-Schinkel-Gesellschaft e.V.“

Sitz des Vereins ist Neuruppin.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter der Nummer VR 289 OPR eingetragen.

§2

Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Er widmet sich der Pflege, der Würdigung, der wissenschaftlichen Erforschung und Popularisierung der Leistungen, des Lebenskreises und der Nachwirkung des Architekten, Baumeisters und Künstlers Karl Friedrich Schinkel, seiner Schüler und Mitstreiter.

2. Dies geschieht

a) durch wissenschaftliche Veranstaltungen, Vorträge und den jährlichen Schinkel-Tag;

b) durch Beratung privater Personen und öffentlicher Einrichtungen bei deren Bemühungen um die Erforschung und Erhaltung von Bauten Schinkels, dokumentarischer Quellen und dem Nachwirken des Werks Schinkels im In- und Ausland;

c) durch enge Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen im In- und Ausland, die sich dem Erbe Schinkels verpflichtet fühlen.

3. Der Verein unterstützt bereits vorhandene bzw. neu zu errichtende Museen sowie die Herausgabe von Publikationen zum Werk Schinkels, seiner Schüler und Mitstreiter.

§3

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ des §51 der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

3. Mitglieder und Inhaber von Vereinsämtern einschließlich Vorstand können jährlich eine pauschale steuerfreie Aufwandsentschädigung im gesetzlichen Rahmen erhalten für regelmäßige Tätigkeiten, die für das Erreichen des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand entscheidet im Einzelfall.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§5

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Das Datum des Vorstandsbeschlusses gilt als Aufnahmedatum. Die erfolgte Aufnahme wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand nimmt auch Vorschläge und Empfehlungen zur Aufnahme Dritter entgegen. 

3. In Würdigung außerordentlicher und langjähriger Verdienste um das wissenschaftliche und künstlerische Werk Karl Friedrich Schinkels oder um den Verein kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind der Beitragspflicht enthoben.

4. Jedes Mitglied hat das Recht, sich zu allen den Verein betreffenden Fragen zu äußern, diesbezügliche Anträge oder Vorschläge an die Organe des Vereins zu richten und an Entscheidungen mitzuwirken.

5. Jedem Mitglied steht das aktive und passive Wahlrecht zu.

6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten: Mitglieder, die mit der Zahlung des Jahresbeitrags trotz Mahnung mehr als zwei Jahre in Rückstand sind, können durch den Vorstand ohne Anhörung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

7. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch schriftlich Austrittserklärung,

c) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens.

§6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat

 

§7

Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und Bekanntgabe einer vom Vorstand beschlossenen Tagesordnung schriftlich einberufen.

3. Die Mitgliederversammlung

a) wählt den Vorstand;

b) nimmt den jährlichen Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstands entgegen und stimmt nach dem Bericht der Kassenprüfer über Entlastung des Vorstands ab;

c) wählt zwei Kassenprüfer;

d) genehmigt den Haushaltsplan;

e) setzt die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags fest;

f) beschließt Satzungsänderungen, die Wahlordnung und ggf. die Auflösung des Vereins;

g) muss in strittigen Fällen gehört werden.

4. Die Mitgliederversammlung wird einberufen,

a) auf Vorstandsbeschluss;

b) auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, außer bei Beschlüssen zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins, für die eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.

Stimmenthaltungen zählen als nicht anwesend. Im Verhinderungsfall ist eine schriftliche Stimmabgabe möglich.

Einzelheiten regelt die Wahlordnung.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§8

Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Über die Mitglieder des Vorstandes und die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstands. Der Vorstand entscheidet eigenständig über die interne Aufgabenverteilung. Sitzungen des Vorstands werden protokolliert. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen zählen als nicht anwesend.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes benennen.

4. Der Vorstand kann den jeweiligen Landrat des Kreises Ostprignitz Ruppin und den Bürgermeister der Stadt Neuruppin in beratender Funktion zu den Vorstandsitzungen einladen. Der Vorsitzende des Beirates bzw. dessen Stellvertreternehmen ebenfalls an den Vorstandsitzungen mit beratender Stimme teil.

5. Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer einstellen, der auf der Grundlage der Satzung die Geschäfte des Vereins führt. Er ist Angestellter des Vereins, erhält für seine Tätigkeit entsprechende Bezüge und ist verpflichtet, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

§9

Der Beirat

1. Der Beirat ist beratendes Organ des Vereins. Seine Mitglieder werden aufgrund ihres Sachverstandes durch Vorstandsbeschluss berufen und abberufen.

2. Der Beirat unterbreitet dem Vorstand Vorschläge und Empfehlungen zu Arbeitsschwerpunkten bzw. zur inhaltlichen und praktischen Umsetzung von Vorhaben des Vereins. Er arbeitet an der Formulierung des Arbeitsprogramms mit.

3. Der Beirat arbeitet ehrenamtlich.

§10

Finanzen des Vereins

1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Fördermitteln sowie sonstigen Einnahmen.

2. Über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Mitglieder des Vereins bzw. Beiratsmitglieder, die nicht dem Verein angehören, die mit ausdrücklichem Auftrag des Vorstandes tätig sind, können auf schriftlichen Antrag ihre persönlichen Auslagen durch den Verein gegen Nachweis erstattet bekommen oder erhalten auf Wunsch entsprechende Spendenquittungen.

§11

Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der

anwesenden Mitglieder.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadtkämmerei von Neuruppin, um ausschließlich und unmittelbar für kulturelle Belange Verwendung zu finden.

 

Neuruppin, den 5. Dezember 2003,
geändert auf der Jahreshauptversammlung am 5. April 2008,
ergänzt auf der Jahreshauptversammlung am 12. Mai 2012,
geändert auf der Mitgliederversammlung am 18.03.2023,
geändert auf der Mitgliederversammlung am 08.11.2025.